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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Augenoptikerhandwerk
gültig seit dem 15.03.2005, für blickwinkel.optik
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten nach wirksamer Einbeziehung für sämtliche über die
Herstellung, Lieferung und Reparatur sowie Aufarbeitung von Sehhilfen, Kontaktlinsen und von
optischer Handelsware.
2. Angebote, Liefer- und Zahlungsbedingungen
2.1. Der Augenoptiker behält sich vor, den Liefertermin um 14 Tage zu überschreiten.
Wird die Ware ausnahmsweise auf Wunsch des Kunden angeliefert, so geht die Gefahr mit der
Absendung der Ware auf den Kunden über. Die Kosten des Versandes trägt der Kunde.
Soweit der Kunde eine besondere Schutzverpackung für Sehhilfen wünscht, stellt ihm der
Augenoptiker eine solche auf Kosten des Kunden gerne zur Verfügung.
2.2. Bei Barzahlung hat die Zahlung bei Übergabe der Ware Zug um Zug zu erfolgen.
Wird eine Rechnung erteilt, sind alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Betriebsinhaber oder ein von
diesem beauftragter oder ermächtigter Dritter verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
Gegen Zahlungsansprüche des Augenoptikers kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines oder eines Rezeptes vermindert sich die Zahlungspflicht
des Kunden um den ihm zustehenden Kassenanteil.
Verweigert die Krankenkasse – aus welchem Grund auch immer – die Zahlung des errechneten
Kassenanteils, so bleibt der Kunde verpflichtet, auch diesen Anteil zu zahlen. Vorstehendes gilt für
sämtliche Bestellungen des Kunden bei dem Augenoptiker.
2.3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Sehhilfe beziehungsweise Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung der
diesbezüglichen Werklohnforderungen des Augenoptikers (gegebenenfalls auch des
Krankenkassenanteiles) Eigentum des Augenoptikers.
3. Preise, Kostenvoranschläge
3.1. Alle angegebenen Preise sind Euro-Preise inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.2. Werden Kostenvoranschläge von Dritten (z.B. Krankenkassen) gekürzt, sind für den Kunden
gleichwohl die vom Augenoptiker festgestellten Preise verbindlich. Kürzungen von dritter Seite,
insbesondere von Krankenkassen, gehen zu Lasten des Kunden.
3.3. Mit der Übergabe eines Berechtigungsscheines beziehungsweise einer ärztlichen Verordnung
erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Augenoptiker die Kassensätze liquidiert.
4. Reparaturen
Bei einem Reparaturauftrag beziehungsweise einer Aufarbeitung kann der Augenoptiker dem Kunden
einen Kontrollabschnitt aushändigen. Die Rückgabe der Ware erfolgt dann nur gegen Vorlage dieses
Beleges. Erklärt sich der Augenoptiker im Einzelfall bereit, die Reparatursache auch ohne
Kontrollabschnitt auszuhändigen, so ist er berechtigt, von dem Kunden einen Identitätsnachweis
beziehungsweise eine Quittung zu verlangen.
Die Reparaturware wird bis zu sechs Monate nach dem auf dem Kontrollabschnitt vermerkten
Annahmedatum unentgeltlich aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Termins ist der Augenoptiker
berechtigt, die Reparaturware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1204 ff. BGB zu
verwerten, sofern der Kunde zuvor mit eingeschriebenem Brief auf die Verwertung hingewiesen und
ihm nochmals eine einmonatige Frist zur Abholung der Ware eingeräumt worden ist.
5. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt suspendieren die vertraglichen Verpflichtungen des Augenoptikers für die Dauer
der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung. Als Fälle höherer Gewalt gelten solche Umstände und
Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer außerordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden
können.
6. Kontaktlinsen
6.1. Bestellt ein Kunde Kontaktlinsen, deren Kosten nicht von der Krankenkasse erstattet werden, ist
der Augenoptiker berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Der Preis der Kontaktlinsen
umfasst die üblichen Anpassungsleistungen. Der Augenoptiker behält sich vor, eine darüber
hinausgehende Betreuung nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden gesondert
abzurechnen. Bei einer Unverträglichkeit von Kontaktlinsen können diese innerhalb von vier Wochen
nach der erstmaligen Inanspruchnahme des Augenoptikers zurückgegeben werden. Der Augenoptiker
behält sich in diesem Falle vor, die bis dahin erbrachten Leistungen zu berechnen.
6.2. Bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung beziehungsweise eines Berechtigungsscheines zur
Abgabe von Kontaktlinsen gelten die entsprechenden Vereinbarungen mit den gesetzlichen
Krankenkassen. Insoweit gilt Abschnitt 3.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Serviceleistungen
Serviceleistungen berechnet der Augenoptiker nach Zeit und Materialaufwand.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist für neu verkaufte Ware beträgt zwei Jahre. Offensichtliche Mängel
müssen innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe der Ware gerügt werden, ansonsten ist der
Augenoptiker von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst
auf das Recht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht zur Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder zum Rücktritt vom Vertrag. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind
Fehler, die durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung seitens des Kunden verursacht
wurden. Bei Sehhilfen, die nach Angaben Dritter (z. B. von Augenärzten oder dem Kunden selbst)
angefertigt werden, erstreckt sich die Gewährleitung nur auf die vertragsgemäße Herstellung der
Sehhilfe selbst und deren Anpassung. Für die Refraktion und die Verträglichkeit der Sehhilfe kann
keine Gewähr übernommen werden, sofern der Kunde trotz des Hinweises des Augenoptikers auf
etwaige fehlerhafte Angaben Dritter die Anfertigung nach diesen Angaben wünscht.
8.2. Für Reparaturleistungen und andere Werksleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr
nach Abnahme. Gewähr wird insoweit nur geleistet, wenn der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb
von 14 Werktagen nach Übergabe rügt. Der Augenoptiker hat die Wahl, ob er im Rahmen der
Gewährleistung den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. Der Kunde hat nach dem
Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche das Recht, Herabsetzung des Reparaturpreises zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
9. Haftung
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Augenoptiker ist ausgeschlossen,
soweit es sich nicht um Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen handelt, oder soweit es sich nicht um eine Haftung für sonstige Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Augenoptikers oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen handelt. Bei
einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde
und es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
handelt, die Haftung für Schäden begrenzt auf den dreifachen Wert der von dem Augenoptiker zu
erbringenden Leistung und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt der Betriebssitz des
Augenoptikers als Gerichtsstand. Im übrigen ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Betriebssitz des
Augenoptikers.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nichtig oder sonst unwirksam sein,
berührt dies nicht die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
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